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Straßenverkehrsrecht; StVO-Bereich

Erlaubnis für übermäßige Straßenbenutzung

Eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) brauchen Sie,

wenn Sie Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, durchführen wollen. Das sind z.B. motorsportliche Veranstaltungen, Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen.


Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist

  • die Regierung von Oberbayern (als höhere Straßenverkehrsbehörde), wenn die Veranstaltung Landkreisgrenzen, die Grenzen einer kreisfreien Stadt oder einer Großen Kreisstadt überschreitet,
  • das Landratsamt, die kreisfreie Stadt oder die Große Kreisstadt (als untere Straßenverkehrsbehörde), wenn die Veranstaltung innerhalb dieser Kreis-/ Stadtgrenzen durchgeführt wird.

Erstreckt sich die Veranstaltung über die Grenzen mehrerer Regierungsbezirke, mehrerer Bundesländer, ist jeweils die oberste Straßenverkehrsbehörde (in Bayern: das Bayer. Staatsministerium des Innern) zuständig.

Örtlich zuständig ist jeweils die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk/ Land die Veranstaltung beginnt.


Zu den Veranstaltungen im Einzelnen

Motorsportliche Veranstaltungen

  • 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder 
  • unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:  
    • vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
    • vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne Bewertung der Fahrtzeit),
    • vorgeschriebene Streckenführung,
    • Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,
    • Durchführung von Sonderprüfungen,
    • Fahren im geschlossenen Verband.

Ballon-Begleitfahrten, Fahrten mit Motorschlitten, Stockcarrennen, Autovernichtungs- oder Karambolagerennen sowie vergleichbare Rennen werden nicht erlaubt.

Eine motorsportliche Veranstaltung erfordert i.d.R. die Sperrung der in Anspruch genommenen Straßen für den allgemeinen Verkehr. Dies kommt nur für Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung in Betracht und setzt eine zumutbare Umleitungsstrecke voraus.

Weitere Veranstaltungen

Erlaubnispflichtig sind:

  • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
  • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i.d.R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  • Umzüge bei Volksfesten u. Ä., es sei denn, es handelt sich um eine ortsübliche Prozession und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.*

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge i.S.d. Versammlungsgesetzes.  
* Beim Einsatz von mehrspännigen Fuhrwerken mit Zupfleinen (Stoßzügeln) ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, da im öffentlichen Verkehr verboten; wird von der Regierung von Oberbayern erteilt.

 

Folgende Unterlagen sind erforderlich

Formloser Antrag mit:

  • Zeit und Ortsangaben,
  • Streckenpläne und Karten,
  • Versicherungsnachweis(e),
  • Haftungsfreistellungserklärung,
  • Erklärung zur Sondernutzung.

Die Unterlagen sind mindestens 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.

Kosten

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 €; bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand von 767,00 € bis 2.301,00 €.

Zusätzliche Kosten können sich – je nach Größe der Veranstaltung – noch ergeben für das Tätigwerden des Staatlichen Bauamtes, der Polizei, der Feuerwehr usw..   




Kontakt

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Weitere Informationen

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  • Fahrlehrerprüfung
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