Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
Die Genehmigung brauchen Sie, wenn Sie eine öffentliche
- Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder
- Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen)
veranstalten wollen.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:
- die Gemeinde für Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt (kleine Lotterie oder Ausspielung)
- die jeweilige Regierung für Lotterien und Ausspielungen, bei denen das Spielkapital mehr als 40.000 € beträgt oder die sich über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken
- die Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich über einen Regierungsbezirk, nicht aber über das Staatsgebiet hinaus erstrecken, und für alle Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens
- im Übrigen das Bayer. Staatsministerium des Innern.
Hierauf kommt es insbesondere an:
- Das Bedürfnis für eine solche Veranstaltung darf in dem jeweiligen örtlichen Bereich nicht bereits durch ähnliche Veranstaltungen gedeckt sein.
- Der Veranstalter der Lotterie/ Ausspielung muss grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Der Reinertrag der Lotterie/ Ausspielung ist für diese Zwecke zu verwenden.
- Mit der Lotterie/ Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen.
- Die Lotterie/ Ausspielung darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen (grundsätzlich keine Teilnahme Minderjähriger).
- Eine interaktive Teilnahme in Medien, insbesondere im Internet, mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe, ist nicht zulässig.
- Mindestens 20% der Lose sollen zu Gewinnen führen. Dabei soll der Wert des kleinsten Gewinns den Lospreis nicht unterschreiten.
- Der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten der Lotterie/ Ausspielung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Dies bedeutet für Lotterien/ Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 40.000 €, dass
- Gewinne im Wert von mindestens 25 % des Spielkapitals zur Verlosung kommen und
- mindestens 25 % des Spielkapitals als Reinertrag verbleiben muss. - Bei Lotterien/ Ausspielungen mit einem Spielkapital von über 40.000 € sollen
- Gewinne im Wert von mindestens 30 % des Spielkapitals zur Verlosung kommen und
- mindestens 30 % des Spielkapitals als Reinertrag verbleiben. - Ein angemessener Anteil des Reinertrags soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie/ Ausspielung veranstaltet wird.
- Durch die Lotterie/ Ausspielung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrags dürfen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden.
Das müssen Sie tun:
Formloser Antrag bei der Regierung von Oberbayern, SG 10, Maximilianstraße 39, 80538 München.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- genaue Bezeichnung des Lotterieträgers bzw. des Veranstalters der Ausspielung (Name und Rechtsform)
- Benennung der vertretungsberechtigten Personen des Veranstalters und der Person, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung verantwortlich ist
- Satzung des Veranstalters
- eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters (Freistellungsbescheid)
- Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Lotterie/Ausspielung
- Zweck der Lotterie/ Ausspielung.
- Angaben über den Vertrieb der Lose
- Höhe des Lospreises und des beantragten Spielkapitals (Anzahl der Serien x Anzahl der Lose x Lospreis)
- Spielplan (Der Spielplan regelt den Spielbetrieb im allgemeinen und gibt die Bedingungen an, unter denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird)
- Gewinnplan (Auflistung aller zur Ausspielung kommender Gewinngegenstände)
- Kostenkalkulation (Einnahme-Ausgaberechnung)
Gegebenenfalls können noch weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sein.
Kosten:
- Bei einem Spielkapital bis 100.000 €: 1 v. T. des bewilligten Spielkapitals, mindestens 30,00 €
- Bei einem Spielkapital über 100.000 €: 200 € zuzüglich 1 v. T. des 100.000 € übersteigenden Spielkapitals
Allgemeine Erlaubnis:
Mit allgemeiner Erlaubnis vom 21.11.2011 sind die Lotterien und Ausspielungen der in der Erlaubnis aufgeführten Organisationen und Vereine für die Jahre 2012 - 2014 im Regierungsbezirk Oberbayern genehmigt. (Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern vom 21.11.2011, OBABI S. 287)
Für Lotterien oder Ausspielungen, die auf Grund der allgemeinen Veranstaltung durchgeführt werden, ist in jedem Fall eine Abrechnung zu fertigen, die mindestens die Angaben nach dem der allgemeinen Erlaubnis beigefügten Muster zu enthalten hat.
Kontakt
Weitere Informationen
- Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 5. Dezember 2007
- Gesetz zur Aufführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007
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Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Oberbayern
Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern vom 21.11.2011, OBABI S. 287 -
Anlage zur allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen
Muster für eine Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung -
Anlage zur allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen
Muster für eine Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung


